Fördermöglichkeiten

Eingliederungszuschuss (EGZ)

Trotz intensiver Bemühungen ist es nicht immer möglich, genau auf Ihr Profil passende Bewerberinnen und Bewerber zu finden. Mit der Gewährung einer finanziellen Förderung, dem so genannten „Eingliederungszuschuss“, kann in diesen Fällen ein finanzieller Ausgleich (bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts für bis zu zwölf Monate) geschaffen werden.

Welche Vorteile bringt Ihnen das?
Sie haben die Möglichkeit motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen, die nicht ganz den Anforderungen Ihres Stellenangebots gerecht werden. So besteht eine zusätzliche Chance Ihre Vakanz zu besetzen. Durch die finanzielle Förderung werden die Kosten einer intensiveren Einarbeitung gedeckt und Sie können sich ganz auf die Integration der neuen Mitarbeiterin bzw. des neuen Mitarbeiters konzentrieren. Auch nach der Einstellung stehen wir Ihnen sowie der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer als Ansprechpersonen zur Seite.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Ansprechpersonen vom Service für Arbeitgebende zur Verfügung:

Herr Majorczyk

Telefon: 0209 - 60509-153

Herr Schoel

Telefon: 0209 - 60509-155

Herr Zembrzycki

Telefon: 0209 - 60509-168

 

Für die Einstellung von Menschen mit Behinderungen gibt es besondere Unterstützungsmöglichkeiten. Bitte wenden Sie sich an unseren Reha-Spezialisten:

Herr Delic

Telefon: 0209 - 60509-223

Vorteile

  • mehr Interessenten gewinnen für Ihr Stellenangebot
  • zusätzliche Chance, Ihre Vakanz zu besetzen
  • die Kosten einer intensiveren Einarbeitung werden mit abgedeckt
  • auch nach der Anstellung stehen wir mit Rat und Tat zur Seite

Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II

In vielen Unternehmen übernehmen Fachkräfte Zusatzaufgaben für die sie eigentlich überqualifiziert sind. Im Arbeitsalltag kann die Produktivität Ihrer Mitarbeitenden darunter leiden.

Die Förderung von Arbeitsverhältnissen bietet Ihnen die Chance, genau diese Aufgaben neuen Mitarbeitenden zu übertragen. Einstellungen können für einen Zeitraum von 2 Jahren gefördert werden. Die Höhe der Förderung beträgt im ersten Jahr 75% des versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr 50% des versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts.

Zielgruppe:
Menschen, die seit mindestens 2 Jahren arbeitslos sind

Dauer der Förderung:
2 Jahre

Höhe der Förderung (bis zu):
1. Jahr 75 %
2. Jahr 50 %

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Ansprechpersonen vom Service für Arbeitgebende zur Verfügung:

Herr Schotter

Telefon: 0209 - 60509-159

Herr Stöckmann

Telefon: 0209 - 60509-158

Herr Ak

Telefon: 0209 - 60509-162

 

Vorteile

  • Möglichkeit einer intensiven Einarbeitung durch den finanziellen Ausgleich
  • Entlastung des Fachpersonals
  • Kostenersparnis durch effektiven Arbeitseinsatz
  • keine Nachbeschäftigungspflicht
  • begleitendes Coaching, um die Beschäftigung zu festigen und zu stabilisieren
  • erforderliche Weiterbildungen und zusätzliche Praktika sind förderfähig

Teilhabe am Arbeitsmarkt - §16i Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)

Mit dem Teilhabechancengesetz sollen langzeitarbeitslose Menschen ab dem 25. Lebensjahr, die besonders lange Leistungen nach dem SGB II beziehen, eine neue und langfristige Perspektive auf dem Arbeitsmarkt erhalten.

Bei Einstellung einer langzeitarbeitslosen Person kann das Arbeitsverhältnis demnach bis zu 5 Jahre gefördert werden. In den ersten 2 Jahren sogar mit 100 % des versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts.

Zielgruppe:
Menschen ab dem 25. Lebensjahr, die mindestens 6 Jahre im Bürgergeld Bezug stehen

Dauer der Förderung:
Bis zu 5 Jahre

Höhe der Förderung (bis zu):
1. Jahr 100 %
2. Jahr 100 %
3. Jahr 90 %
4. Jahr 80 %
5. Jahr 70 %

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Ansprechpersonen vom Service für Arbeitgebende zur Verfügung:

Herr Schotter

Telefon: 0209 - 60509-159

Herr Stöckmann

Telefon: 0209 - 60509-158

Herr Ak

Telefon: 0209 - 60509-162

 

Vorteile

  • hoher finanzieller Ausgleich für die Einarbeitung und Eingliederung in das Unternehmen
  • nachhaltige Personalgewinnung aufgrund der langen Förderdauer
  • Entlastung eigener Fachkräfte von „Hilfstätigkeiten“
  • Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten in bislang vernachlässigten Arbeitsbereichen
  • keine Nachbeschäftigungspflicht
  • begleitendes Coaching, um die Beschäftigung zu festigen und zu stabilisieren
  • erforderliche Weiterbildungen und zusätzliche Praktika sind förderfähig

Betriebliche Einzelumschulung - jetzt Fachkräfte ausbilden

Profitieren Sie von dieser Fördermöglichkeit und sichern Sie sich heute Ihren Arbeits- und Fachkräftebedarf von morgen. Die betriebliche Einzelumschulung zielt auf das vorhandene Fachkräftepotenzial von Erwachsenen ohne Berufsabschluss (bzw. berufsentfremdet) ab.

Bei der betrieblichen Einzelumschulung handelt es sich um eine Qualifizierungsmaßnahme. Ziel ist es, dass Arbeitssuchende in einem Ausbildungsbetrieb einen Berufsabschluss erwerben. Eine betriebliche Einzelumschulung ist in allen anerkannten dualen Ausbildungsberufen möglich. Sie wird um ein Drittel der regulären Ausbildungszeit verkürzt.

Der ausbildende Betrieb sowie die Arbeitssuchenden müssen einen Umschulungsvertrag schließen. Seitens der zuständigen Kammer müssen die Verkürzungstatbestände geprüft und bestätigt werden. Die Umschulung beginnt in der Regel im 2. Berufsschuljahr und kann grundsätzlich in Voll- oder Teilzeit durchgeführt werden. Es besteht für die Umschülerinnen und Umschüler eine Berufsschulpflicht.

Ihnen als Arbeitgebendem können die Kosten für die notwendigen überbetrieblichen Lehrgänge und ggf. erforderliche Eignungsfeststellungen, die Gebühren für Kammereintragungen, Prüfungen, Lehrbücher, Unterrichtsmaterialien usw. sowie die Kosten für notwendige Arbeitskleidung und ggf. Arbeitsausrüstung erstattet werden.

Dieses Angebot gilt in dieser Form nur in Gelsenkirchen.

Ansprechpersonen

Sie möchten unsere Förderungen für Ihr Unternehmen nutzen?

Unsere Ansprechpersonen vom Service für Arbeitgebende beraten Sie gerne

0209 – 60509-100


Bitte beachten Sie, dass alle Förderungen vor der Beschäftigungsaufnahme zu beantragen sind. Eine Prüfung der Förderung erfolgt in jedem Einzelfall und kann nicht pauschal zugesagt werden.

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